Allgemeine Geschäftsbedingungen KFZ-Vermietung

I. Präambel

[1.] Der Mietvertrag wird zwischen der Drive Mobility GmbH als Vermieter und dem/den im Mietvertrag genannten Mieter/Mietern abgeschlossen. Dem gegenständlichen Mietvertrag liegen die nachstehenden AGB zugrunde; abweichende Vertragsbestimmungen des Mieters wie insbesondere dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen entfalten keine Rechtswirksamkeit.

2. Der/die Mieter nehmen zur Kenntnis, dass mehrere Mieter sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrzeuglenker dem Vermieter für die Einhaltung des Mietvertrages solidarisch haften. Der/die Mieter sind verpflichtet, einem im Mietvertrag genannten Lenker die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überbinden; sie haben den Vermieter für den Fall der Nichtüberbindung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Nachteile, die daraus resultieren, schad- und klaglos zu halten. Der/die Mieter tragen auch die Verantwortung dafür, dass das Fahrzeug nur Lenkern übergeben wird, die im Mietvertrag genannt und im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung sind.

II. Übergabe des Fahrzeuges

Das Fahrzeug wird dem/der Mieter in betriebsbereiten verkehrssicheren Zustand, mit einer Vignette für Österreich, der Bedienungsanleitung und der gesetzlich vorgeschriebenen Ausrüstung zum Betrieb, auf eigene Rechnung und Gefahr übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter bereits bei Übergabe über alle zusätzlich zu den am Mietvertrag angeführten vorhandenen, erkennbaren Mängel des Fahrzeuges sofort zu informieren und für die schriftliche Festhaltung an der im Mietvertrag dafür vorgesehenen Stelle zu sorgen.

III. Benützung des Fahrzeuges und Gefahrtragung

[1.] Der Mieter ist zum sach- und vereinbarungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeuges laut Bedienungsanleitung des Herstellers verpflichtet; er wird die Angaben und Weisungen des Vermieters berücksichtigen.

[2.] Der Mieter trägt mit Übergabe des Fahrzeuges die Gefahr (außer Zufall und höhere Gewalt); er haftet dem Vermieter für Schäden, die an dem Fahrzeug, aus welchem Grund auch immer entstehen; insbesondere haftet er für Schäden aus einem unsachgemäßen Gebrauch und/oder aus einer vereinbarungswidrigen Verwendung des Fahrzeuges. Der Mieter ist insbesondere nicht berechtigt, das Fahrzeug auf unbefestigten Straßen und/oder im freien Gelände, sowie zur Teilnahme an Sportveranstaltungen oder auf Rennstrecken zu gebrauchen; ebenso ist der Gebrauch des Fahrzeuges für Fahrschulübungen verboten.

[3.] Der Mieter hat allfällige von ihm transportierte Ladung so zu verwahren oder durch geeignete Mittel zu sichern, dass sie den im normalen Betrieb auftretenden Kräften standhält.

[3.1.] Die einzelnen Teile der Ladung müssen daher so verstaut und/oder gesichert werden, dass sie sich in ihrer Lage zueinander und in ihrer Lage zur Karosserie des Fahrzeuges nicht oder nur geringfügig verändern können.

[3.2.] Der sichere Betrieb des Fahrzeuges muss jederzeit gewährleistet sein; es ist sicherzustellen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Der Mieter hat für geeignete Hilfsmittel zur Ladegutsicherung zu sorgen.

[4.] Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug entsprechend der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (Gesetze, Verordnungen etc.), insbesondere unter Beachtung der StVO, der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen und der (Sonder-) Bestimmungen anderer Staaten sowie der Länder und Gemeinden zu verwenden.

[5.] Der Mieter ist nicht berechtigt, mit dem Fahrzeug andere Fahrzeuge abzuschleppen; im Fall der Verletzung dieser Bestimmung haftet der Mieter für alle dem Vermieter daraus resultierenden Nachteile.

[6.] Jedwede Veränderung an und im Fahrzeug ist dem Mieter untersagt; sollte der Mieter dennoch Veränderungen welcher Art auch immer vornehmen, hat er für sämtliche Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Fahrzeuges aufzukommen.

IV. Fahrten außerhalb Österreichs

Der Mieter ist nicht berechtigt, mit dem Fahrzeug außerhalb der Grenzen Österreichs zu fahren; es sei denn, dies wurde im Mietvertrag vereinbart. Die Zustimmungserklärung ist den Behörden am Grenzübergang auf Verlangen vorzulegen. Die Zustimmung dazu wird nach dem freien Ermessen des Vermieters erteilt; ein Anspruch auf Abgabe der Zustimmung besteht nicht. Der Mieter haftet dem Vermieter für den Fall einer nicht genehmigten bzw. vereinbarungswidrigen Fahrt außerhalb Österreichs für alle Nachteile, die dem Vermieter daraus entstehen. Der Verstoß gegen das Verbot zur Durchführung von Fahrten außerhalb Österreichs stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Der Schaden des Vermieters umfasst im Einzelfall bei Verlust des Fahrzeuges dessen Verkehrswert zzgl. der entstehenden Manipulationskosten (An- und Abmeldung, Versicherungen, etc.). Der Mieter ist verpflichtet, im Fall einer genehmigten Fahrt außerhalb Österreichs sich über die einschlägigen Vorschriften des jeweiligen Landes zu informieren; insbesondere gilt dies für Mautpflicht, besondere Versicherungsberechtigungen, Führerscheinvoraussetzungen, mitzuführende Ausstattungen etc.

V. Weitergabe des Fahrzeuges

[1.] Das angemietete Fahrzeug darf vom Mieter, (sofern er selbst Fahrer ist) und/oder mit dessen Zustimmung auch von dessen Arbeitnehmern, von Mitgliedern seiner Familie oder von sonst bekannt gegebenen Personen gebraucht werden. Voraussetzung dafür, dass eine Person das Fahrzeug gebrauchen darf, ist die ausdrückliche Namhaftmachung im Vertrag als Fahrer („die Fahrer“). Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob sich der Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befindet. Er hat dazu alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundungen einzuholen. Der Mieter ist verpflichtet, im Mietvertrag neben dem Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum aller Fahrer bekannt zu geben. Die Weitergabe des Fahrzeuges an andere als die genannten Personen ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht zulässig.

[2.] Der Mieter verpflichtet sich die Fahrzeugschlüssel so zu verwahren, dass kein unberechtigter Dritter in deren Besitz gelangen kann.

VI. Mietentgelt und Zahlungsbedingungen

[1.] Der Mieter schuldet ein Mietentgelt in der jeweils vereinbarten Höhe, laut aktuell gültiger Preisliste.

 [2.] Der Mieter nimmt ferner folgende Verrechnungssätze für zusätzlichen Aufwand des Vermieters (z.B. Verlust der Fahrzeugschlüsseln bzw. des Zulassungsscheines, allfälligen nicht retournierten Zubehörs, etc.) zur Kenntnis:

[2.1.] Die Bearbeitungsgebühr für den Schlüsselverlust (inkl. Materialwert) beläuft sich auf netto € 200,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von € 40,00 ergibt brutto € 240,00 zuzüglich Kosten für Material und Arbeitszeit des Servicebetriebes für den neuen Schlüssel und Stehzeiten für das Fahrzeug.

[2.2.] Die Bearbeitung für den Verlust des Zulassungsscheins (inkl. Stempelgebühren, etc.) beläuft sich auf netto € 70,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von € 14,00 ergibt brutto € 84,00.

[2.3.] Sonderreinigungskosten werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.

[2.4.] Die Bearbeitungsgebühr für Verkehrs- und Parkstrafen, Abschleppkosten udgl, beläuft sich auf netto € 20,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von € 4,00 ergibt brutto € 24,00; ebenso die Entfernung oder Veränderung der Fahrzeugbeklebung. Die Parkstrafen, Abschleppkosten, etc. sowie der Materialaufwand für die Beklebung sind vom Mieter zu tragen und werden jeweils gesondert verrechnet.

[5.] Die Mietzinsforderungen des Vermieters sowie allfällige sonstige Forderungen aus dem Mietvertrag inkl. Schadenersatzansprüche sind jeweils sofort zur Zahlung fällig; im Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Mieter zur Bezahlung von Verzugszinsen in Höhe von 6 % p.a. über dem jeweiligen 3-Monats-Euribor; weiters schuldet der Mieter dem Vermieter den Ersatz der aus dem Verzug resultierenden Spesen, insbesondere der Mahnspesen in Höhe von netto € 15,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von € 3,00 ergibt brutto € 18,00, der Kosten für die außergerichtliche und gerichtliche Verfolgung des Anspruches durch Inkassobüros und/oder einen Rechtsanwalt, soweit diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.

[6.] Die im Mietvertrag angeführten Mietzinse, Entgelte, Spesen, etc. verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde, jeweils inkl. USt. in der gesetzlichen Höhe. Der im Mietvertrag auf Grundlage der angenommenen bzw. vom Mieter vorgegebenen Mietdauer prognostizierte voraussichtliche Rechnungsbetrag stellt einen Bruttobetrag inkl. USt. dar.

VII. Vertragsdauer

[1.] Der Mietvertrag wird für die im Mietvertrag genannte Befristung abgeschlossen; zu dem im Mietvertrag genannten Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der mit dem ordnungsgemäßen Gebrauch verbundenen Abnützung ist das Fahrzeug zurückzustellen (vgl. Punkt VIII.).

[2.] Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag aus wichtigem Grund vorzeitig mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund ist z.B. bei Zahlungsverzug oder dann gegeben, wenn das Fahrzeug in vertragswidriger Weise verwendet, sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen verletzt bzw. nicht erfüllt werden oder bei (unverschuldeter oder verschuldeter) Beschädigung bzw. Zerstörung des Fahrzeuges. Die vorzeitige Vertragsbeendigung kann vom Vermieter mündlich (z.B. telefonisch) erklärt werden.

[3.] Sollte im Falle eines Zahlungsverzuges der aushaftende Saldo gemäß des an den Kunden übermittelten Mahnschreibens nicht binnen der im Mahnschreiben gesetzten Frist bezahlt werden, ist der Vermieter berechtigt, das vermietete Fahrzeug einzuziehen.

VIII. Rückgabe des Fahrzeuges

[1.] Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in ordnungs- und vereinbarungsgemäßen Zustand unter Berücksichtigung allenfalls im Mietvertrag bereits genannter Mängel zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort zurückzustellen; das Fahrzeug muss wieder so betankt sein, wie dies bei Übernahme am Mietvertrag vermerkt wurde. Minderbetankungen bei Rückgabe werden zu Lasten des Mieters ausgeglichen, die Verrechnung erfolgt mit einem Verrechnungssatz von 1,60 je Liter.

[2.] Die Rückstellung des Fahrzeuges hat – sofern im Mietvertrag nicht eine abweichende Regelung getroffen wurde – in Anwesenheit des Vermieters zu erfolgen. Stellt der Mieter das Fahrzeug entgegen dieser Verpflichtung ohne Anwesenheit der Vermieter zurück, trägt er die Gefahr für das Fahrzeug bis zur tatsächlichen Inbesitznahme durch den Vermieter.

[3.] Der Mieter hat dem Vermieter alle aus der vereinbarungswidrigen Rückstellung des Fahrzeuges entstehende Schäden bzw. Nachteile zu ersetzen. Sofern der Mieter das Fahrzeug nicht in Anwesenheit des Vermieters zurückstellt, wird es vom Vermieter mit dem ausdrücklichen Vorbehalt einer späteren Überprüfung und Schadensfeststellung in den Besitz rückübernommen.

[4.] Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzustellen; dies ist wesentlich, weil die Fahrzeuge laufend im Einsatz und bereits im Vorhinein weitervermietet sind. Der Mieter wird dem Vermieter daher über eine beabsichtigte allfällige spätere Rückstellung des Fahrzeuges umgehend (im Vorhinein) informieren. Eine Verlängerung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch den Vermieter möglich. Der Vermieter ist berechtigt, ein Mietentgelt (welches auch vom Mietzins laut Mietvertrag abweichen kann) für den zusätzlichen Gebrauch des Fahrzeuges in Rechnung zu stellen; die Anwendung eines allenfalls höheren Mietzinses ist unter anderem deshalb gerechtfertigt, weil ein erheblich zusätzlicher Manipulationsaufwand für die Erfüllung anderer Mietverträge, für die das Fahrzeug bei fristgerechter Rückstellung vorgesehen war, entsteht.

[7.] Der Mieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das Fahrzeug vor Rückstellung zu reinigen; im Fall einer erheblichen über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehenden Verschmutzung ist der Vermieter aber berechtigt, dem Mieter zusätzliche Reinigungskosten laut Punkt VI. dieses Vertrages in Rechnung zu stellen.

IX. Schadenersatz

[1.] Die Gefahr für das Fahrzeug (ausgenommen Zufall und höhere Gewalt) trägt laut den vorliegenden AGB in vollem Umfang der Mieter. Das Mietobjekt ist allerdings im Rahmen der gesetzlich festgelegten Deckungssumme haftpflichtversichert.

[2.] Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen und die Anzeige an den Vermieter auszufolgen. Spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges ist eine vollständige Schadensmeldung in Form eines europäischen Unfallberichtes, unter Angabe des Sachverhaltes inklusive allfälliger Unfallzeugen, des Unfallgegners, dessen Haftpflichtversicherung, etc. vom Lenker unterschrieben, abzugeben. Der Mieter haftet dem Vermieter bei Unterlassung dieser Verpflichtung für alle daraus resultierenden Nachteile.

[3.] Der Mieter haftet bei Auftreten eines Schadens (insbesondere auch in den Fällen des Punktes X. [2.]) für alle dem Vermieter entstehenden Schäden, (ausgenommen Zufall und höhere Gewalt) d.h. insbesondere für Reparatur, Abschlepp- und Verwahrungskosten, Wiederbeschaffungskosten des Fahrzeuges bei Totalschaden, Wertminderung, etc., sowie für alle sonstigen Nebenkosten z.B. Kosten für die Feststellung eines Schadens bzw. zur Abwehr der Minderung des Schadens, Geldstrafen und Ansprüche Dritter, die der Vermieter zu ersetzen hat, und auch für den Ersatz des entgangenen Gewinnes (z.B. entgangene Mieteinnahmen).

[4.] Bei Nichtantreten eines Mietvertrages ohne rechtzeitige Stornierung ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter eine Stornogebühr in Höhe von € 50,00 pro vereinbartem Miettag in Rechnung zu stellen. Eine Stornierung ist dann rechtzeitig, wenn sie 1 Kalenderwoche vor dem vereinbarten Abholtermin erfolgt.

X. Haftungsbeschränkungen

[1.] Sämtliche Fahrzeuge sind zusätzlich kaskoversichert, daher gehen allfällige Schäden am Fahrzeug bis zum vereinbarten Schadensselbstbehalt (EUR 500,– pro Schadensfall) zu Lasten des Vermieters. Eine Reduktion des Selbstbehaltes um 50 % ist möglich, wenn im Mietvertrag vereinbart. Der Selbstbehalt ist in jedem Fall vom Mieter zu tragen.

[2.] Kein Versicherungsschutz besteht, sofern folgende Schäden entstanden sind:

[2.1.] Schäden, die im Rahmen von Auslandsfahrten entstanden sind, die vom Vermieter nicht genehmigt wurden;

[2.2.] Schäden aus dem Verlust oder Diebstahl des Fahrzeuges im Rahmen von Auslandsfahrten, die vom Vermieter nicht genehmigt wurden;

[2.3.] Schäden aus Verkehrsunfällen, wenn der Mieter (i) Fahrerflucht begeht oder (ii) die er in einem durch Alkohol, Medikamente oder Drogen beeinträchtigen Zustand oder (iii) in einem sonstigen Zustand, der die Reaktionsfähigkeit des Lenkers beeinträchtigt (z.B. Ermüdung, Erkrankung, etc.) entstanden sind;

[2.4.] Schäden, die durch eine Beladung des Fahrzeuges, z.B. durch Ladegut oder Überladen entstehen, sowie Schäden an der Innenausstattung des Fahrzeuges, Schäden die infolge nicht ausreichend gesicherter Ladung oder durch unsachgemäße Anbringung von Zubehör bzw. unpassendes Zubehör entstehen;

[2.5.] Schäden und ursächlich damit verbundene Folgeschäden an Auf- und Umbauten (Ladebordwand, Cabriodach etc) sowie eventuelle Innenausbauten;

[2.6.] Schäden und damit ursächlich verbundene Folgeschäden an Reifen und Felgen sowie am Fahrzeugunterboden;

[2.7.] Schäden durch Diebstahl, wenn der Mieter nicht in der Lage ist, die Fahrzeugschlüssel zu retournieren;

[2.8.] Schäden, die aus Verstößen gegen die Punkte III (Benützung des Fahrzeuges), V (Weitergabe des Fahrzeuges), VIII (Rückgabe des Fahrzeuges) oder XII (Verhalten bei Verkehrsunfällen) resultieren;

[2.9.] Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die Durchfahrtshöhe, z.B. in Unterführungen, Garagen etc. nicht beachtet wurde;

[2.10.] Schäden sonstiger Art, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind.

XI. Haftung für Verwaltungsübertretungen

[1.] Der Mieter haftet für Verstöße gegen in- und ausländische gesetzliche und behördliche Vorschriften (z.B. Verkehrsvorschriften, Zollvorschriften). Im Falle der Weitergabe des Fahrzeuges, haftet der Mieter diesbezüglich für das Verhalten der Dritten wie für sein eigenes Verhalten.

[2.] Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass der Vermieter bei Anfragen von Behörden, insbesondere im Fall von behördlichen Lenkerauskünften, den Mieter als Lenker unter der dem Vermieter im Mietvertrag genannten Adresse bekannt geben wird; Änderungen der Adresse wird der Mieter dem Vermieter auch nach wechselseitiger Erfüllung des Mietvertrages jeweils umgehend bekannt geben. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter bei Anfragen durch Behörden im Zusammenhang mit Verwaltungsübertretungen und dergleichen die in Punkt VI. genannten Bearbeitungsgebühren zu verrechnen.

XII. Verhalten bei Verkehrsunfällen

[1.] Im Fall der Beteiligung an einem Verkehrsunfall hat der Mieter alles zu unternehmen, was zur Klärung des Tatbestandes dienlich ist. Der Mieter hat Namen und Adressen der Unfallbeteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten, den Vermieter ehestmöglich telefonisch oder per e-mail zu verständigen und dessen Weisungen einzuholen. Der Mieter hat ferner bei Unfällen, aber auch bei Beschädigung des Fahrzeuges durch Fremdverschulden, Verlust oder Diebstahl des Fahrzeuges, der Fahrzeugpapiere oder der Fahrzeugschlüssel, jeweils sofort die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und Anzeige zu erstatten; eine Durchschrift der Anzeige ist dem Vermieter auszufolgen.

[2.] Der Mieter ist nicht berechtigt, einen Anspruch Dritter ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen. Spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges ist eine vollständige Schadensmeldung in Form eines europäischen Unfallberichtes, unter Angabe des Sachverhaltes inklusive allfälliger Unfallzeugen, des Unfallgegners, dessen Haftpflichtversicherung, etc. vom Lenker unterschrieben, abzugeben.

[3.] Wenn auch nur einer der vorgenannten Punkte nicht eingehalten wird, liegt eine wesentliche Vertragsverletzung vor und es treten somit auch die Haftungsbeschränkungen außer Kraft (siehe Punkt X.) Die Nichteinhaltung dieser Punkte kann auch dazu führen, dass eine Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers eintritt. Tritt Leistungsfreiheit ein, ist der Mieter dem Vermieter für alle entstandenen Schäden ersatzpflichtig.

XIII. Ausschluss der Haftung des Vermieters

Die Haftung des Vermieters für Schäden des Mieters ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Haftung des Vermieters ist überdies betraglich mit dem Mietentgelt beschränkt. Der Vermieter haftet insbesondere auch nicht für Verlust oder Beschädigung von ins Fahrzeug eingebrachten oder zurückgelassenen Gegenständen.

XIV. Reparaturaufträge

Generell werden sämtliche Fahrzeuge von der Autohaus Ortner GmbH gewartet und serviciert; dies gilt auch für eventuell notwendige Reparaturen. Der Mieter ist nicht berechtigt, den Vermieter rechtsgeschäftlich zu vertreten; es ist dem Mieter dementsprechend auch nicht gestattet, eigenmächtig, d.h. ohne Einholung der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters, Reparaturarbeiten am Fahrzeug in Auftrag zu geben. Lediglich wenn eine Rücksprache mit dem Vermieter aus Gründen, die in dessen Sphäre liegen, nicht möglich ist und Gefahr im Verzug besteht oder sonst die Voraussetzungen für eine notwendigen Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen, ist der Mieter berechtigt, Reparaturarbeiten bei einer autorisierten Vertragswerkstätte der jeweiligen Fahrzeugmarke durchführen zu lassen.

XV. Zustimmung zur Datenverarbeitung

Der Mieter erteilt hiermit seine ausdrücklich widerrufliche Zustimmung, dass der Vermieter alle ihm im Rahmen dieses Vertragsabschlusses zugegangenen Daten – welcher Art auch immer – automatisationsunterstützt bearbeiten und speichern darf. Der Mieter ist berechtigt, die Zustimmung jederzeit zu widerrufen.

XVI. Schriftlichkeit

Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.

XVII. Gerichtstand und anwendbares Recht

Die Vertragsteile vereinbaren für sämtliche aus diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten die Anwendbarkeit österreichischen Rechts sowie die Zuständigkeit des BG Perg.